Schlussabrechnung
Überbrückungshilfe I-IV, Novemberhilfe, Dezemberhilfe
Unser Blog soll nicht nur informieren, sondern vor allem auch ganz legale Möglich-keiten der Steuerersparnis aufzeigen. Aus diesem Grund greifen wir aktuelle The-men aus unserer Beratungspraxis auf, die helfen sollen, Steuern zu sparen. Aus aktuellem Anlass gehen wir auf folgende aktuelle Frage ein:
Die Schlussabrechnung muss bis spätestens 30. Juni 2023
erstellt werden.
1 Muss die Schlussabrechnung erstellt werden?
Ja.
Alle Unternehmer, welche eine Überbrückungshilfe, November- oder Dezem-berhilfe erhalten haben, sind verpflichtet, eine abschließende Schlussabrech-nung zu erstellen.
2 Wie ist die Schlussabrechnung zu erstellen?
- Die Schlussabrechnung ist über das amtliche Portal zu erstellen.
- Wie der Antrag selbst, muss sie von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt erstellt werden.
- Ein Wechsel des Steuerberaters oder Rechtsanwalts im Vorfeld der Schlussabrechnung ist unproblematisch möglich.
Angebot: Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung der Schlussabrechnung
3 Bis wann ist die Schlussabrechnung spätestens zu stellen?
30. Juni 2023
4 Welche Angaben sind in der Schlussabrechnung zu machen?
Im Rahmen der einzelnen Überbrückungshilfen wurden ggf. Daten geschätzt. In der Schlussabrechnung sind die tatsächlichen Werte anzugeben.
Im Ergebnis werden somit sämtliche Angaben und Daten aus der Antragstellung für jede einzelne Überbrückungshilfe/Novemberhilfe/Dezemberhilfe überprüft und ggf. korrigiert.
Wichtig: Nachweispflicht des Unternehmers
Sämtliche Angaben, insbesondere die Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden können. Die Prüfungsbehörde kann die Daten jederzeit anfordern.
Bei besonders hohen Förderbeträgen von mehr als 1 Mio. Euro müssen die angegebenen Daten seitens des Antragstellers bei der Schlussabrechnung zur Verfügung gestellt werden.
5 Kann es zu einer Rückzahlung der Überbrückungshilfe oder zu einer Nachzahlung an Überbrückungshilfe kommen?
Ja.
- Sollte zu viel Überbrückungshilfe gewährt worden sein, droht eine Rückzahlung.
- Im Falle einer zu geringen Überbrückungshilfe kommt es zu einer Nachzahlung von Fördermitteln.
Wichtig: Liquiditätsplanung
Aufgrund der teilweise beachtlichen Höhe der Überbrückungshilfen ist ggf. eine sorgfältige Liquiditätsplanung für das Jahr 2023 vorzunehmen.
6 Welche Unterlagen werden für die Erstellung der Schlussabrechnung benötigt?
Der Steuerberater oder Rechtsanwalt, welcher die Schlussabrechnung erstellt, hat folgende Unterlagen auf ihre Plausibilität hin zu prüfen:
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019, 2020 und, soweit vorlie-gend, 2021.
- Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020 und 2021.
- Umsatz-, Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2020 und 2021).
- Umsatzsteuerbescheid 2019 (und, falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020 und 2021).
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019, 2020 und 2021.
- Bewilligungsbescheide, falls dem Antragsteller sonstige anzurechnende Leistungen aus anderen Förderprogrammen gewährt wurden.
Ggf. werden im Rahmen der Schlussabrechnung weitere Daten und Informationen benötigt.
Wichtig: Zeitplanung
Aufgrund der Vielzahl an Unterlagen und Angaben sollte frühzeitig mit der Bearbeitung der Schlussabrechnung begonnen werden.
7 Was passiert, wenn die Schlussabrechnung nicht erstellt wird oder An-gaben bewusst falsch gemacht werden?
Subventionsbetrug!
Es muss mit einem Strafverfahren wegen Subventionsbetrug gerechnet werden.
Hinweis: Hier droht ein hohes Risiko.
Die Schlussabrechnung ist kein trivialer Vorgang. Es ist mit einer intensiven Prüfung zu rechnen. Sämtliche Daten und Unterlagen sollten entsprechend gewissenhaft vorbereitet werden.
8 Werden die Kosten für die Schlussabrechnung gefördert?
Ja
Die Kosten des Steuerberaters oder Rechtsanwalts, welcher die Schlussabrechnung erstellt, gehören zu den Fixkosten des jeweiligen Antrages. Sie werden daher entsprechend gefördert.
Besteht kein Förderanspruch, werden auch die Kosten für die Antragstellung oder Schlussabrechnung nicht gefördert.
Wir unterstützen Sie selbstverständlich gerne bei der Erstellung und Einrei-chung der Schlussabrechnung.
Schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt@gfp-beratung.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular und wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag stellt weder eine verbindliche Steuer- noch Rechtsberatung dar.
Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung. Sollten Sie eine konkrete Umset-zung in Betracht ziehen, empfehlen wir dringend die Beratung durch Ihren Steuer-berater und/oder Rechtsanwalt.
Dieser Beitrag kann gerne verwendet werden, sofern auf die Urheberschaft unserer Kanzlei hingewiesen wird.